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   BayObLG, 24.02.1975 - BReg. 2 Z 4/75   

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BayObLG, 24.02.1975 - BReg. 2 Z 4/75 (https://dejure.org/1975,11963)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.1975 - BReg. 2 Z 4/75 (https://dejure.org/1975,11963)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 1975 - BReg. 2 Z 4/75 (https://dejure.org/1975,11963)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1975, 90
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden?

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  • BayObLG, 23.12.1982 - BReg. 2 Z 70/82

    Zur Grundbucheintragung nach Anordnung der Ausführung eines Flurbereinigungsplans

    Unter "steuerlichen Bedenken" ist, wie aus Art. 97 § 7 Abs. 2 EGAO2 hervorgeht, die Sicherstellung der Entrichtung einer für den Erwerbsvorgang etwa anfallenden Grunderwerbsteuer zu verstehen (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1975, 90/91 f. [= MittBayNot 1975, 197 ]).
  • BayObLG, 08.12.1982 - BReg. 2 Z 99/82

    Zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts hinsichtlich des Vorliegens eines

    Unter "steuerlichen Bedenken" ist, wie aus Art. 97 § 7 Abs. 2 EGAO2 hervorgeht, die Sicherstellung der Entrichtung einer für den Erwerbsvorgang etwa anfallenden Grunderwerbsteuer zu verstehen (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1975, 90/91 f. [= MittBayNot 1975, 197 ]).
  • OLG Naumburg, 07.10.2016 - 12 Wx 43/16

    Grundbucheintragung: Eintragungshindernis infolge Widerrufs der

    Denn dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch steht das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 GrEStG und der - hier erfolgte - Widerruf einer solchen Bescheinigung durch das Finanzamt entgegen (z. B. BayObLGZ 1975, 90; Demharter, GBO, 30. Aufl., Rn. 50 zu § 20).
  • LG Köln, 08.07.1994 - 11 T 151/94

    Entbehrlichkeit der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei

    Unter "Steuerliche Bedenken" ist, wie aus § 22 Abs. 2 GrEStG hervorgeht, die Sicherstellung der Entrichtung einer für den Erwerbsvorgang etwa anfallenden Grunderwerbsteuer zu verstehen (vgl. BayObLGZ 1975, 90, 91 = DNotZ 1976, 100 ).
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